Freizeitwohnsitzabgabe

Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Abgabenschuldner hat selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten.

Die Höhe richtet sich nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes, wobei Keller- und Dachböden, wenn sie nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen und landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke ausgestattete Räume NICHT zur Berechnung herangezogen werden.

Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 14.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit                                      €   170,-
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit      €   340,-
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit      €   495,-
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit    €   710,-
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit  €   995,-
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit   € 1.280,-
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit                    € 1.560,-

 

Näheres zu diesem Thema entnehmen sie bitte dem Informationsschreiben der Tiroler Landesregierung

Information Freizeitwohnsitzabgabe (105 KB) - .PDF